2. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss VRPG (§ 38a Abs. 2 GAL). Zur Anwendung gelangt § 32 Abs. 2 VRPG, wonach im Beschwerdeverfahren die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden. Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend vollständig unterliegt, hat er der Beschwerdegegnerin – ungeachtet der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO) – deren Parteikosten zu ersetzen.