Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bzw. -prozessführung bewilligt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer von der Leistung von Verfahrenskosten befreit, muss diese jedoch nachzahlen, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b und Art. 123 ZPO).