III. 1. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 ist im vorliegenden Fall überschritten, womit auch in personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht Verfahrenskosten erhoben werden (Umkehrschluss aus § 38a Abs. 1 GAL). Die Staatsgebühr in Höhe von Fr. 4'000.00 hat der unterliegende Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend vollständig zu tragen.