gegen die Kündigung und deren Folgen zur Wehr zu setzen, was er unterlassen hat. Zudem bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2021 an die Schlichtungskommission weiterzuleiten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf sein erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereichtes Gesuch nicht eingetreten und die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.