4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er am 29. Oktober 2021 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Somit bestand in jenem Zeitpunkt keine Sperrfrist, die hätte beachtet werden müssen, und die Kündigung ist dementsprechend nicht nichtig. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Frist gemäss § 35 Abs. 1 GAL an die Schlichtungsbehörde hätte gelangen müssen, um sich - 20 -