336c OR mit Hinweis). Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Kündigung sei während einer Sperrfrist ausgesprochen worden und deshalb nichtig, erweist sich folglich als nicht stichhaltig. Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer hier treuwidrig verhält, weil er im Rahmen des Schlichtungsverfahrens betreffend das Arbeitszeugnis den 29. Januar 2022 als Beendigungsdatum des Anstellungsverhältnisses akzeptierte.