Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine am 29. Oktober 2021 bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu belegen, ist er für den Zeitpunkt des Kündigungszugangs zu 100 % als arbeitsfähig einzustufen. Einer Kündigung stand insoweit nichts entgegen: Entfällt die Arbeitsunfähigkeit, so endet auch die Sperrfrist, selbst wenn die Gesundheitsstörung weiter andauert (Entscheid des ehemaligen Personalrekursgerichts 2-BE.2007.6 vom 8. September 2008, Erw. II/3.3; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 8 zu Art. 336c OR mit Hinweis).