Im Übrigen konnte das Vorliegen einer chronischen neurodegenerativen Erkrankung wie zum Beispiel einer frontotemporalen Demenz mithilfe der Untersuchung vom 15. März 2022 ausgeschlossen werden (vgl. den aktenkundigen Auszug aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. G._____, S. 188). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist somit nicht erstellt, dass sein Zustand mit demjenigen eines an Alzheimer- Demenz-Erkrankten in fortgeschrittenem Stadium vergleichbar gewesen wäre.