weisen, der in Kenntnis der Untersuchung vom 9. November 2021 und der Ergebnisse der Liquoranalyse erstattet wurde. Der Fokus dieser Konsultation lag zwar ebenfalls nicht auf der Frage nach einer allfällig bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Daraus ergibt sich aber, dass beim Beschwerdeführer seit August 2021 keine Krankheitssymptome mehr bestanden. Im Übrigen konnte das Vorliegen einer chronischen neurodegenerativen Erkrankung wie zum Beispiel einer frontotemporalen Demenz mithilfe der Untersuchung vom 15. März 2022 ausgeschlossen werden (vgl. den aktenkundigen Auszug aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. G._____, S. 188).