Was den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Bericht der Klinik H._____ vom 9. November 2021 angeht, so setzt sich dieser nicht mit einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit auseinander. Vielmehr fokussierte er auf die Frage nach chronischen Hirninfarkten oder Hirnblutungen bzw. nach Anhaltspunkten für eine Vaskulitis oder einen Hypometabolismus. Aus diesem Bericht vermag der Beschwerdeführer somit nichts für sich abzuleiten. Dasselbe gilt in Bezug auf den Laborbericht zur Liquoranalyse vom 26. November 2021. In diesem Zusammenhang ist auf den bereits erwähnten, in den Akten befindlichen, Bericht von Dr. med. F._____ zur ambulanten neurologischen Konsultation vom 26. November 2021 hinzu-