Folglich ist auch gestützt auf das ärztliche Zeugnis vom 17. August 2021 nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen wäre. Damit erweist sich sein Einwand, wonach das ärztliche Zeugnis eines Allgemeinpraktikers eine geringere Aussagekraft habe als jene eines führenden Long Covid-Spezialisten, dem überdies die Untersuchungsergebnisse von November 2021 und März 2022 vorgelegen hätten, als unbehelflich. - 19 -