Selbst der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang nichts anderes. Zudem ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, er hätte ab dem 9. August 2021 bis zum Zugang der Kündigung am 29. Oktober 2021 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands erlitten. Folglich ist auch gestützt auf das ärztliche Zeugnis vom 17. August 2021 nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen wäre.