Diesem lässt sich aber immerhin entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dessen ärztlicher Behandlung befand. Somit ist davon auszugehen, das Zeugnis beruhe auf eigenen objektiven Feststellungen des untersuchenden Arztes, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, es habe ein (persönliches) Gespräch mit dem behandelnden Arzt stattgefunden (vgl. Replik, S. 5). Zwar trifft es zu, dass der Arzt dem Beschwerdeführer ab dem 9. August 2021 eine "voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit" von 0 % bescheinigte. Aus der vermeintlich vagen Formulierung lässt sich allerdings nicht schliessen, der Beschwerdeführer sei ab jenem Zeitpunkt auch weiterhin, geschweige denn am 29. Oktober 2021, krank-