Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es diesem Arzt überhaupt hätte möglich sein sollen, Aussagen über eine allfällige, im Kündigungszeitpunkt vorliegende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Auch aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D._____ vom 17. August 2021 kann er nichts für sich ableiten. Diesem lässt sich aber immerhin entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dessen ärztlicher Behandlung befand.