Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht anderweitig nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt des Kündigungszugangs krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen wäre. Entgegen seiner Ansicht lässt sich aus dem Kurzgutachten nichts Derartiges folgern, zumal sich Prof. C._____ gerade nicht festlegte, ob die Untersuchungen vom 9. November 2021 und 15. März 2022 Rückschlüsse auf den Verlauf und den Heilungsprozess vor dem 9. November 2021 zuliessen, und ihm der neurologische Bericht vom 26. November 2021, der auch Feststellungen in retrospektiver Hinsicht enthält, nicht vorlag (vgl. Kurzgutachten, S. 5).