Bezeichnenderweise machte der Beschwerdeführer erst am 20. Juni 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin sinngemäss respektive am 27. Juli 2023 gegenüber der Schlichtungskommission geltend, er sei im Zeitpunkt der Kündigung infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Dieses Verhalten deutet vielmehr darauf hin, dass im Kündigungszeitpunkt eben keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag.