Nicht einzusehen ist überdies, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht früher um ein Arztzeugnis bei Prof. C._____ bemüht hat, zumal er offenbar am 26. Januar 2022 einen Anwalt mandatiert hatte, der die Relevanz einer derartigen ärztlichen Bestätigung im Falle einer im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit schon damals hätte erkennen müssen. Bezeichnenderweise machte der Beschwerdeführer erst am 20. Juni 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin sinngemäss respektive am 27. Juli 2023 gegenüber der Schlichtungskommission geltend, er sei im Zeitpunkt der Kündigung infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen.