Angesichts des Umstands, dass Prof. C._____ im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung Kenntnis von den Untersuchungsergebnissen vom 9. November 2021 sowie dem Laborbefund vom 26. November 2021 hatte (vgl. Kurzgutachten, S. 5 f.), welche die bestehende Arbeitsunfähigkeit nach sinngemässer Auffassung des Beschwerdeführers gerade belegen würden, leuchtet nicht ein, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit nur bis am 29. Oktober 2021 – und nicht mindestens bis am 9. November 2021 – hätte bestätigen sollen. Die vom ausstellenden Arzt gewählte Datierung ist daher als Indiz dafür zu werten, dass sie auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte.