um einen führenden Spezialisten im Bereich der Long Covid-Erkrankungen handeln soll, ist vor diesem Hintergrund nicht relevant. Ohne eigene Untersuchung ist es selbst einem Long Covid-Experten nicht möglich, gestützt auf erst nach dem interessierenden Zeitraum durchgeführte Fremduntersuchungen (PET/MR-Untersuchung vom 9. November 2021, Liquor-Untersuchung vom 26. November 2021) die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers lege artis beurteilen zu können.