Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass im interessierenden Zeitraum eine persönliche Untersuchung durch Prof. C._____ durchgeführt wurde. Auch deshalb kann dem Arztzeugnis insbesondere mit Blick auf die lange Rückwirkungsdauer kein nennenswerter Beweiswert zuerkannt werden (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a/b OR). Dass es sich bei Prof. C._____ um einen führenden Spezialisten im Bereich der Long Covid-Erkrankungen handeln soll, ist vor diesem Hintergrund nicht relevant.