Auch aus dem vom betreffenden Arzt – im Rahmen des Strafverfahrens zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – erstellten neurologischen Kurzgutachten vom 5. Oktober 2023 (nachfolgend: Kurzgutachten) lässt sich nicht folgern, dass je eine persönliche Untersuchung stattgefunden hätte, zumal sich dieses Kurzgutachten hauptsächlich in allgemeiner Form zu den möglichen Auswirkungen eines stark ausgeprägten Hypometabolismus äussert. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer macht nicht einmal geltend, er sei von Anfang Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 bei Prof. C._____ in Behandlung gewesen und von diesem untersucht worden. Im Gegenteil führt er aus, dieser Arzt habe seine Beur-