Dass der ausstellende Arzt den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis 29. Oktober 2021 persönlich untersucht hätte, ist weder dem Zeugnis noch den übrigen Akten zu entnehmen, erscheint aber aufgrund der gesamten Umstände unwahrscheinlich. Auch aus dem vom betreffenden Arzt – im Rahmen des Strafverfahrens zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers – erstellten neurologischen Kurzgutachten vom 5. Oktober 2023 (nachfolgend: Kurzgutachten) lässt sich nicht folgern, dass je eine persönliche Untersuchung stattgefunden hätte, zumal sich dieses Kurzgutachten hauptsächlich in allgemeiner Form zu den möglichen Auswirkungen eines stark ausgeprägten Hypometabolismus äussert.