Das ärztliche Zeugnis von Prof. C._____ vom 7. Februar 2024 wurde erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingereicht. Unbestritten ist, dass es auf Anfrage des Beschwerdeführers – im Hinblick auf das vorliegende Verfahren – ausgestellt wurde (Replik, S. 3 f.). Besonders augenfällig ist dabei, dass ohne weitere Erklärung seitens des Arztes eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum bestätigt wird, der weit über zwei Jahre vor dem Ausstellungsdatum liegt. Bereits dieser Umstand stellt die Beweistaug- - 16 -