_ ging in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. August 2021 davon aus, ab dem 9. August 2021 bestehe voraussichtlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Des Weiteren stellte Prof. C._____ dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 ein "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" aus, welches dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis und mit 29. Oktober 2021 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Was den hier interessierenden Zeitpunkt des Kündigungszugangs (29. Oktober 2021) betrifft, liegt demnach lediglich das ärztliche Zeugnis von Prof. C._____ vom 7. Februar 2024 vor, welches sich explizit zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers äussert.