3.4. Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. Mai 2021 bis und mit 8. August 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ärztlich attestiert (ärztliche Zeugnisse von Dr. med. E._____ vom 20. Mai 2021 und vom 8. Juni 2021). Der zuletzt behandelnde Arzt Dr. med. D._____ ging in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. August 2021 davon aus, ab dem 9. August 2021 bestehe voraussichtlich keine Arbeitsunfähigkeit mehr.