3.5 mit Hinweisen). Die Ausstellung einer rückwirkenden ärztlichen Bestätigung kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, sofern ihr eine eingehende Untersuchung der Patientin oder des Patienten vorausgeht, die Rückwirkungsdauer eine Woche nicht überschreitet und keine sonstigen Umstände vorliegen, welche die behauptete Arbeitsunfähigkeit fraglich erscheinen lassen (Entscheid des ehemaligen Personalrekursgerichts 2-KL.2010.14 vom 25. Oktober 2011, Erw. II/1.4.1; vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 172).