Einem Arztzeugnis kommt kein absoluter Beweiswert zu; das Gericht darf und muss sich über den Befund in einem ärztlichen Zeugnis hinwegsetzen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht bestand (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a/b OR; PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 324a OR; vgl. HUMBERT/LERCH, in: Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2018, S. 464). Ein Arztzeugnis stellt lediglich eine Parteibehauptung dar. Obwohl der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls in der Regel durch ärztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt der Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr.