Die arbeitnehmende Person hat daher den Beweis für die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, soweit sie daraus Rechte wie z.B. Lohnfortzahlungspflicht wegen Kündigungsnichtigkeit geltend macht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.4 vom 3. Juni 2024, Erw. II/3.1; ROLAND MÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2010, S. 169). - 14 -