3.3. Grundsätzlich liegt die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit auch im öffent- lich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bei den Arbeitnehmenden (siehe vorne Erw. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2014 vom 13. April 2015, Erw. 3.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.4 vom 3. Juni 2024, Erw. II/3.1). Die arbeitnehmende Person hat daher den Beweis für die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, soweit sie daraus Rechte wie z.B. Lohnfortzahlungspflicht wegen Kündigungsnichtigkeit geltend macht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.4 vom 3. Juni 2024, Erw.