Die Sperrfrist für den Beschwerdeführer, der sich ab August 2021 im siebten Dienstjahr befand, betrug unbestrittenermassen 180 Tage. Diese Sperrfrist hätte im Falle einer ab 20. Mai 2021 durchgehend bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Kündigungszeitpunkt noch angedauert, selbst wenn die 10-tägige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im März 2021 mitberücksichtigt würde. Entscheidend ist somit, ob der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 (Zugang der Kündigung) krankheitsbedingt arbeitsunfähig respektive an der Arbeitsleistung verhindert war.