3. 3.1. Nachfolgend ist vorfrageweise zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2021 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses während der Sperrfrist gemäss § 7 Abs. 1 GAL i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR erfolgte und dementsprechend nichtig ist. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob die Kündigung auf einem sachlichen Grund beruhte, denn sollte sich die Kündigung nicht als nichtig erweisen, hätte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Ansprüche infolge Nichteinhaltens der Frist gemäss § 35 Abs. 1 GAL verwirkt (vgl. vorne Erw. 2.2).