Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Materialien. Da die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit trägt (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2014 vom 13. April 2015, Erw. 3.2.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.18 vom 11. Januar 2021, Erw. II/4.2) und die Beweisführung mit zunehmendem Zeitablauf bekanntlich erschwert wird, liegt es im Interesse der betreffenden Person, die Nichtigkeit möglichst frühzeitig geltend zu machen. - 13 -