Zwar ist die in § 35 Abs. 1 GAL geregelte (Verwirkungs-)Frist verbindlich (vgl. zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung in § 37 Abs. 1 PersG: Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 16. Februar 2000 zum Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts [Personalgesetz, PersG], 00.54, S. 19). Jedoch lässt sich § 35 Abs. 1 GAL weder entnehmen noch daraus der Schluss ziehen, dass die darin statuierte Frist für die Anrufung der Schlichtungskommission im Falle eines nichtigen Rechtsakts eingehalten werden müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Materialien.