Diesen Grundsätzen gilt es somit auch im vorliegenden Kontext und namentlich bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 GAL Rechnung zu tragen, zumal das GAL und das PersG, auf welches in § 47 Abs. 1 GAL verwiesen wird, keine (eigenen) Bestimmungen zur Nichtigkeit einer Kündigung enthalten. Zwar ist die in § 35 Abs. 1 GAL geregelte (Verwirkungs-)Frist verbindlich (vgl. zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung in § 37 Abs. 1 PersG: Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 16. Februar 2000 zum Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts [Personalgesetz, PersG], 00.54, S. 19).