Nichtigkeit bedeutet auch im kantonalen öffentlichen Recht die absolute und jederzeit zu beachtende Unwirksamkeit des entsprechenden Rechtsakts. Eine nichtige vertragliche Erklärung entfaltet daher keinerlei Rechtswirkungen; sie ist von Beginn weg unverbindlich (vgl. AGVE 2008, S. 449 f., Erw. II/2.3 und Erw. II/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.4 vom 3. Juni 2024, Erw. I/6.4). Diesen Grundsätzen gilt es somit auch im vorliegenden Kontext und namentlich bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 GAL Rechnung zu tragen, zumal das GAL und das PersG, auf welches in § 47 Abs. 1 GAL verwiesen wird, keine (eigenen) Bestimmungen zur Nichtigkeit einer Kündigung enthalten.