Im vorliegenden Fall ist eine allfällige Verwirkung der Ansprüche des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu beachten, da nicht erkennbar ist, inwiefern deren Berücksichtigung rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sein sollte. Sofern die Kündigung vom 29. Oktober 2021 gültig erfolgt ist, wären die direkt an die Schlichtungskommission gerichteten Eingaben des Beschwerdeführers somit allesamt verspätet gewesen (§ 35 Abs. 1 GAL). Als Folge daraus wären die Ansprüche des Beschwerdeführers betreffend Vertragsauflösung bzw. Kündigung (u.a. Lohnforderung) materiell verwirkt und die Vorinstanz wäre diesfalls zu Recht nicht auf sein entsprechendes Gesuch eingetreten.