Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach er mit Eingabe vom 21. November 2021 (Postaufgabe: 29. November 2021) noch innerhalb der Frist direkt an die Beschwerdegegnerin gelangte. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, brachte der Beschwerdeführer darin mit keinem Wort zum Ausdruck, dass er mit der Kündigung an sich nicht einverstanden sei und diese anfechten wolle. Es ging ihm dabei offensichtlich nur um die Abänderung der Kündigungsbegründung sowie um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Es kann somit auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, Erw.