2.2. Der Beschwerdeführer hat die Kündigung vom 29. Oktober 2021 gleichentags persönlich entgegengenommen. Die 30-tägige Frist zur Anrufung der Schlichtungskommission lief entsprechend bis und mit 29. November 2021. Erst am 29. Juli 2022 und damit lange nach Fristablauf liess der Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungskommission einreichen. Dadurch hat er die gesetzlich statuierte Frist klar nicht eingehalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach er mit Eingabe vom 21. November 2021 (Postaufgabe: 29. November 2021) noch innerhalb der Frist direkt an die Beschwerdegegnerin gelangte.