der Verwirkungsfrist nicht vorgenommen wird. Die Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Diese Prinzipien gelten grundsätzlich auch im öffentlichen Recht, wobei die Einrede der Verwirkung jedenfalls dann nicht von Amtes wegen zu beachten ist, wenn sie als rechtsmissbräuchlich bzw. unvereinbar mit dem Gebot von Treu und Glauben erscheint (AGVE 2012, S. 305, Erw. II/1.2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.4 vom 3. Juni 2024, Erw. I/6.3).