Dafür spricht zum einen der Umstand, dass eine gesetzliche Normierung vorliegt (§ 35 Abs. 1 GAL), und zum anderen, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Norm an die Beschwerdefrist des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anlehnte, welche eine Verwirkungsfrist darstellt (vgl. AGVE 2012, S. 305, Erw. II/1.2.2 mit Hinweisen; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 6 zu § 40 aVRPG). Auf dem Gebiet des Privatrechts führt die Verwirkung zum völligen Untergang des Rechts, ohne dass eine sog. Naturalobligation bestehen bliebe.