Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn die berechtigte bzw. verpflichtete Person eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Sofern ein Anspruch verwirkt ist, ist das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen (AGVE 2012, S. 305, Erw. II/1.2.2 mit Hinweisen). Bei der 30-tägigen Frist zur Anrufung der Schlichtungskommission handelt es sich klarerweise um eine Verwirkungsfrist. Dafür spricht zum einen der Umstand, dass eine gesetzliche Normierung vorliegt (§ 35 Abs. 1 GAL), und zum anderen, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Norm an die Beschwerdefrist des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anlehnte, welche eine Verwirkungsfrist darstellt (vgl. AGVE 2012, S. 305, Erw.