2. 2.1. Gemäss § 35 Abs. 1 Satz 2 GAL ist die Schlichtungskommission bei Verfügungen und Vertragsauflösungen innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung anzurufen. Zur Rechtsnatur dieser Frist hat sich bereits das ehemalige Personalrekursgericht im Zusammenhang mit der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung in § 37 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 (Personalgesetz, PersG; SAR 165.100) geäussert. Demnach sind solche gesetzlichen Fristen in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht untergeht, wenn die berechtigte bzw. verpflichtete Person eine Handlung nicht innerhalb der Frist vornimmt.