Gestützt darauf liessen sich keinerlei Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand am Tag der Kündigung ziehen. Dr. med. D._____, dessen Zeugnis vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt worden sei, habe damals direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt und habe dessen Arbeitsfähigkeit direkt beurteilen können. Prof. C._____ sei dies bei der Ausstellung des Zeugnisses Jahre nach dem relevanten Datum gerade nicht möglich gewesen. Die Beurteilung im relevanten Zeitpunkt im Rahmen einer direkten Untersuchung sei höher zu werten als ein drei Jahre nach dem relevanten Datum gefällter Aktenentscheid.