In ihrer Duplik lässt die Beschwerdegegnerin ausführen, die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 7. Februar 2024 und vom 29. Mai 2024 seien erst Jahre nach dem relevanten Vorfall für den entsprechenden Zeitraum beschafft worden. Es reiche nicht aus zu behaupten, der ausstellende Professor sei ein Fachmann, zumal sich aus den Zeugnissen nicht ergebe, wie dieser zu seiner Diagnose gelange. Überhaupt werde offengelassen, wie es zur Ausstellung dieser Zeugnisse gekommen sei. Die eingereichten Arztzeugnisse seien völlig unbegründet. Gestützt darauf liessen sich keinerlei Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand am Tag der Kündigung ziehen.