eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht belegt. Im Arztbericht vom 26. November 2021 werde sogar explizit erwähnt, seit August 2021 bestünden keine Krankheitssymptome und der Beschwerdeführer sei seit- - 10 - her wieder gesund. Eine Sperrfrist komme nicht zum Tragen und die Kündigung sei dementsprechend nicht nichtig.