Der Beweiswert des Arztzeugnisses vom 7. Februar 2024, welches dem Beschwerdeführer ohne jede Begründung für die Dauer vom 2. Juli 2021 bis am 29. Oktober 2021 und damit rückwirkend auf fast drei Jahre eine Arbeitsunfähigkeit attestiere, werde bestritten. Dessen Gefälligkeitscharakter werde nur schon daraus ersichtlich, dass es just am 29. Oktober 2021, d.h. am für den Beschwerdeführer entscheidenden Tag, ende. Als die Kündigung ausgesprochen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig gewesen; eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht belegt.