1.4. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Kündigung vom 29. Oktober 2021 nicht angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum nicht krankgeschrieben gewesen. Der Beweiswert des Arztzeugnisses vom 7. Februar 2024, welches dem Beschwerdeführer ohne jede Begründung für die Dauer vom 2. Juli 2021 bis am 29. Oktober 2021 und damit rückwirkend auf fast drei Jahre eine Arbeitsunfähigkeit attestiere, werde bestritten.