In Bezug auf das Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 17. August 2021 sei festzuhalten, dass die medizinische Einschätzung eines Allgemeinpraktikers respektive Hausarztes wohl nicht dieselbe Aussagekraft habe wie jenes eines führenden Long Covid-Spezia- listen. Zudem habe er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 9. August 2021 nicht bestätigt, sondern lediglich prognostiziert. Da ihm die Untersuchungsergebnisse von November 2021 und März 2022 nicht vorgelegen hätten, komme diesem hausärztlichen Zeugnis ohne eigentliche medizinische Untersuchung im Vergleich zu jenem des Spezialarztes ein deutlich geringeres Gewicht zu.