Dieser habe im Gutachten vom 5. Oktober 2023 anhand der Untersuchungsergebnisse des Beschwerdeführers vom 9. November 2021 sowie vom 15. März 2022 die für das Strafverfahren relevanten Fragen beantwortet. Gestützt auf derart detaillierte Untersuchungen und Laborwerte sei es einem Spezialisten zweifellos möglich, auch fast drei Jahre später Aussagen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum, den die Untersuchungsergebnisse abdeckten, zu tätigen. In Bezug auf das Arztzeugnis von Dr. med. D.__