In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, aus dem Arztzeugnis von Prof. C._____ vom 7. Februar 2024 gehe hervor, dass er im Zeitpunkt des Kündigungsempfangs aufgrund einer vorhandenen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Es handle sich dabei nicht um ein Arztzeugnis mit Gefälligkeitscharakter. Der betreffende Arzt sei ein führender Spezialist im Bereich der Long Covid-Erkrankungen. Dieser habe im Gutachten vom 5. Oktober 2023 anhand der Untersuchungsergebnisse des Beschwerdeführers vom 9. November 2021 sowie vom 15. März 2022 die für das Strafverfahren relevanten Fragen beantwortet.